Das Gutachten vom 8. Juli 1996 des Internationalen Gerichtshofs befasst sich mit der Frage, ob die Androhung oder der Einsatz von Atomwaffen unter irgendwelchen Umständen in Einklang mit dem Völkerrecht erfolgen kann.
Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass sowohl die Androhung als auch der Einsatz von Atomwaffen generell gegen geltendes (humanitäres) Völkerrecht verstoßen würde. Er konnte jedoch nicht abschließend klären, ob dies auch in einer extremen Selbstverteidigungssituation, in der es um das Überleben eines Staates geht, der Fall sein würde:
“[…] Aus den oben genannten Anforderungen folgt, dass die Androhung oder der Einsatz von Atomwaffen im Allgemeinen gegen die in bewaffneten Konflikten geltenden Regeln des Völkerrechts und insbesondere gegen die Grundsätze und Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen würde;
Angesichts des derzeitigen Stands des Völkerrechts und der ihm zur Verfügung stehenden Fakten kann der Gerichtshof jedoch keine endgültige Schlussfolgerung darüber ziehen, ob die Androhung oder der Einsatz von Atomwaffen in einer extremen Situation der Selbstverteidigung rechtmäßig oder unrechtmäßig wäre;” (Para. 105, Abs. 2, lit. E)
Das bedeutet: Die Androhung und der Einsatz von Atomwaffen sind generell verboten. Nur in extremen Ausnahmesituationen könnten sie womöglich rechtmäßig erfolgen – das ist aber vom Einzelfall abhängig und nicht abschließend geklärt.
Außerdem stellte der Gerichtshof fest, dass eine völkerrechtliche Verpflichtung aller Staaten zu Verhandlungen über komplette nukleare Abrüstung besteht:
“[…] Es besteht die Verpflichtung, in gutem Glauben Verhandlungen zu führen und zu einem Abschluss zu bringen, die zu einer vollständigen nuklearen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle führen.” (Para. 105, Abs. 2, lit. F)
Quelle: Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Zitate übersetzt aus dem englischen Originalgutachten.