Bild: ICAN
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Atomwaffen und humanitäres Völkerrecht

Das humanitäre Völkerrecht umfasst die humanitären Mindeststandards, die auch während bewaffneter Konflikte eingehalten werden müssen. Es dient dazu, Zivilbevölkerung, Umwelt und Kulturgüter vor exzessiven Kriegsschäden zu schützen. Das humanitäre Völkerrecht beruht auf dem Prinzip, dass Gewaltanwendung auch im Krieg nur gegen militärische Ziele gerichtet werden darf und unnötiges Leid verhindert werden muss.

Kriegsparteien sind deshalb in der Wahl ihrer Mittel und Methoden der Kriegsführung nicht frei: Um mit dem humanitären Völkerrecht vereinbar zu sein, muss ein Waffensystem so beschaffen sein, dass bei seinem Einsatz zwischen Soldaten und Zivilisten unterschieden und die Verhältnismäßigkeit des Angriffs gewahrt werden kann.

Darüber hinaus gilt das Vorsichtsprinzip: Im Zweifel muss von jeder Operation abgesehen werden, die diesen Kriterien nicht gerecht wird. Atomwaffen wurden für die großflächige Verwüstung von Städten optimiert und zielen auf die Zivilbevölkerung. Ihr Einsatz lässt sich nicht auf legitime militärische Ziele begrenzen und fordert immer zivile Opfer. Dies gilt auch für sehr kleine nukleare Sprengkörper.

Zum einen lässt sich nie vorhersagen, wohin der tödliche, radioaktive Fallout ziehen wird. Zum anderen werden die betroffenen Landstriche auf Jahrzehnte hin verseucht, die Folgen sind noch lange nach Ende des Konflikts zu spüren. Die radioaktive Schädigung des Erbguts von Zivilisten wie Kombattanten lässt sich weder geographisch noch zeitlich begrenzen und zieht die Nachfahren der Opfer über Generationen in Mitleidenschaft.

Darüber hinaus müssen neue Waffensysteme auf ihre Auswirkungen untersucht werden. Gemäß Artikel 36 des ersten Zusatzprotokolls von 1977 zu den Genfer Konventionen von 1949 trifft die Beweislast, die Vereinbarkeit mit dem humanitären Völkerrecht zu belegen, die Besitzerstaaten.